Das Ziel der Richtlinie ist die Stärkung der gemeinsamen Umweltpolitik innerhalb der Europäischen Union. Daneben soll das Berichtswesen der Mitgliedsstaaten gegenüber der Europäischen Kommission sowie die verwaltungsübergreifende Nutzung von Geodaten gefördert und verbessert werden. Zusätzlich sollen Geodaten einem breiteren Nutzerkreis aus Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit möglich und vertretbar kostenfrei, zugänglich gemacht werden.
Inhalt:
Die INSPIRE-Richtlinie stellt den rechtlichen, technischen und organisatorischen Rahmen der europäischen Geodateninfrastruktur dar und stützt sich ausdrücklich auf die in den Mitgliedsstaaten etablierten (oder zu etablierenden) Geodateninfrastrukturen.
Sie richtet sich an Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, die im Bereich der Geobasis- und Geofachdaten hoheitliche Aufgaben zu erfüllen haben. Die geforderten Geodaten werden in drei Bereiche (Annexe) zu insgesamt 34 Themen unterschieden. Sie werden in separaten Durchführungsbestimmungen explizit festgelegt. In einem abgesteckten Zeitrahmen bis zum Jahr 2021 fordert INSPIRE die inhaltliche und technische Umsetzung der Geodaten in einem eigenen Schema, welches die interoperable Nutzung der Geodaten garantieren soll. Zusätzlich muss die Recherche der Geodatensätze über geeignete Metadaten gesichert werden. Geodaten und Metadaten werden über insgesamt fünf definierte Dienstarten (Suchdienste, Darstellungsdienste, Downloaddienste, Transformationsdienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, siehe Kapitel 3.5.4) zugänglich gemacht, die sich an den aktuellen Standards (OGC--Open Geospatial Consortium, W3C--World Wide Web Consortium, ISO) orientieren.
Die Erhebung neuer Geodaten wird von INSPIRE nicht gefordert, viel mehr sollen bereits bestehende Geodaten so aufbereitet werden, dass sie INSPIRE-konform bereitgestellt werden. Dagegen müssen Geodaten, die neu erhoben werden, unmittelbar die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Ein gemeinsamer Zugang zu den Daten wird über ein europäisches Geoportal geschaffen, welches die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedsländer vereint.
Dienste zur Suche und Darstellung sollen kostenfrei und flächendeckend angeboten werden. Für die Downloaddienste können zusätzliche Kosten erhoben werden, sofern diese mittels Geldleistungen abgerechnet werden können. Ausnahmen bilden hier berechtigte datenschutzrechtliche bzw. sicherheitspolitische Aspekte sowie generelle Aufwandsentschädigungen zur Pflege und Bereitstellung der Daten. Ganz allgemein soll auf hohe Zugangshürden nach Möglichkeit verzichtet werden.
Durchführungsbestimmungen und technische Leitlinien:
Die Richtlinie ist das Ausgangsdokument zur Umsetzung von INSPIRE und wird durch weitere Durchführungsbestimmungen (Implementing Rules) ergänzt, die in folgende Punkte untergliedert sind:
- Metadaten (Metadata)
- Geodatensätze (Interoperability of spatial data sets and services)
- Netzdienste (Network services)
- harmonisierter Zugang, Lizenzen, Copyrights (Access under harmonised conditions)
- Berichterstattung (Monitoring and reporting)
Die Durchführungsbestimmungen haben Gesetzeskraft und bilden den Rahmen zu den einzelnen Teilbereichen von INSPIRE. Die zu implementierenden Netz- und Geodatendienste sowie Geodatensätze werden explizit festgelegt. Weiterhin wird ein Zeitplan zur Umsetzung der Richtlinie definiert. Ergänzt werden die Durchführungsbestimmungen durch die Technischen Leitlinien (Technical Guidance), die auf die neusten technischen Entwicklungen eingehen und in unregelmäßigen Abständen erweitert und angepasst werden. Sie beschreiben das „Wie“ der Umsetzung, haben selbst aber keine Gesetzeskraft.
Rechtliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten:
Die INSPIRE-Initiative bildet den rechtlichen Rahmen zur nationalen Umsetzung. In Deutschland wurden mit dem Geodatenzugangsgesetz des Bundes vom 10. Februar 2009 und den einzelnen Gesetzen der Bundesländer die rechtlichen Grundlagen zur Einrichtung einer deutschlandweiten Geodateninfrastruktur geschaffen.
Von den Gesetzen betroffen sind alle öffentlichen Verwaltungen oder ihnen unmittelbar durch Vereinbarungen zugeordnete Dritte, die Aufgaben der Datenhaltung, -pflege und -vergabe zu einem oder mehreren von INSPIRE betroffenen Themen wahrnehmen. In allen Ländern wurden Rahmengesetze zur Etablierung einer Geodateninfrastruktur erlassen, in Schleswig-Holstein erfolgte die Verabschiedung des GDIG zum 15. Dezember 2010 (siehe Kapitel 3.2.3).