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Schleswig-Holstein

Landesplanung -
Landesplanungsgesetz

Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) regelt für Schleswig-Holstein Ergänzungen und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes. Es ist unter anderem die gesetzliche Grundlage für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne sowie die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen. Auch die Kriterien für die Zentralen Orte und Stadtrandkerne und die Berufung des Landesplanungsrates gibt das Landesplanungsgesetz vor.

Letzte Aktualisierung: 23.07.2024

Neufassung 2014

2014 war eine Neufassung des Landesplanungsgesetzes in Kraft getreten, die mittlerweile mehrfach geändert und an neue Gegebenheiten angepasst wurde. Die letzte Änderung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten.

Mit der Neufassung des Gesetzes 2014 waren die Planungsräume im Land geändert worden. Seitdem gibt es statt fünf nur noch drei Planungsräume (§ 3). Die Landesregierung beschließt seitdem den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne als Rechtsverordnungen. Beim Landesentwicklungsplan muss der Landtag zustimmen (§ 5). Außerdem wurde 2014 die gesetzliche Grundlage geschaffen, um Regelungen zur Raumordnung im Untergrund des Landesgebietes treffen zu können (§ 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3). Auch die Kriterien für die Festlegung der Zentralen Orte und Stadtrandkerne und die Zusammensetzung des Landesplanungsrates wurden aus dem Landesentwicklungsgrundsätzegesetz, das aufgehoben wurde, in das Landesplanungsgesetz übernommen.

Änderungen seit 2015

Digitale Planverfahren

Die Änderungen des Landesplanungsgesetzes haben insbesondere dazu geführt, dass die Planverfahren stärker online-gestützt erfolgen können und alle Planunterlagen, wie Texte, Karten und Umweltberichte, in erster Linie im Internet bereitgestellt werden.

Experimentierklausel

Mit der Ergänzung des § 13a wurde 2020 eine Möglichkeit geschaffen, in herausragenden Fällen befristet von Zielen der Raumordnung abzuweichen, um modellhafte und experimentelle Entwicklungsmaßnahmen zu erproben, insbesondere interkommunale Entwicklungsansätze zur Siedlungsentwicklung, Digitalisierung oder zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Experimentierklausel).

Bericht zur Flächeninanspruchnahme

Im November 2020 erfolgte eine Änderung des § 22. Um die Zunahme von Flächen für Siedlung und Verkehr weiter zu reduzieren, soll die Landesregierung dem Landtag zukünftig alle drei Jahre einen Bericht zur Flächeninanspruchnahme vorlegen und darin gegebenenfalls notwendige Maßnahmen für die Umsetzung aufzeigen.

Änderungen 2024

Mit den Änderungen, die 2024 in Kraft getreten sind, ist das Landesplanungsgesetz an das Raumordnungsgesetz des Bundes angepasst und weiter verschlankt worden. Beteiligungsverfahren zu Raumordnungsplänen dürfen jetzt nicht länger als drei Monate dauern und die Planunterlagen müssen nicht mehr bei den Kreisen und kreisfreien Städten öffentlich ausgelegt und örtlich bekanntgemacht werden.

Ergänzt wurde ein § 13b. Er steht im Zusammenhang mit der vom Bund im Baugesetzbuch geschaffenen sogenannten "Gemeindeöffnungsklausel" (§ 245e Absatz 5 BauGB), die den Windenergieausbau in Deutschland beschleunigen soll. § 13b Landesplanungsgesetz regelt für Schleswig-Holstein unter welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Zielabweichung stattgegeben werden kann, wenn eine Gemeinde ein Windenergiegebiet außerhalb eines im Regionalplan festgelegten Vorranggebietes ausweisen möchte.

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landesplanung

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel

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