Sanktionsverordnung
Aufgrund des Krieges zwischen Russland und der Ukraine hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-VO) bereits mehrfach geändert. Die aktuelle Version finden Sie unter den Versionsdaten hier: zur Sanktionsverordnung
Mit dieser Verordnung wurden Sanktionen erlassen, die die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, aber auch laufende Verträge betreffen. Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht.
Prüfpflicht
Jeder öffentliche Auftraggeber und jeder Konzessionsgeber muss für jedes EU-Vergabeverfahren und jeden im Oberschwellenbereich bereits abgeschlossenen Vertrag prüfen, ob jeweils ein Zuschlags- oder Vertragserfüllungsverbot greift und ggf. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat hierzu ein erstes Rundschreiben vom 14.04.2022 verfasst, in dem ein erster vorläufiger Überblick zur Reichweite und Anwendung des Art. 5 k der Sanktions-VO gegeben wird.
Zuschlagsverbot / Vertragserfüllungsverbot
- Geregelt wird einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren.
- Andererseits besteht jetzt das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot).
Diese Verbote gelten, soweit Personen oder Unternehmen einen Bezug zu Russland im Sinne der VO aufweisen und entweder unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.
Russlandbezug
Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht
- durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
- durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Ziffer 1 zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 %,
- durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Ziffern 1 und/oder 2 zutrifft.
Weiterführende Links
Auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums "Öffentliche Aufträge und Vergabe" finden Sie weitere Informationen sowie weiterführende Links, unter anderem:
FAQ - häufig gestellte Fragen