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Schleswig-Holstein

Verzicht auf Kennzeichenwechsel

Seit dem 1. Januar 2015 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk innerhalb Deutschlands kein Kennzeichenwechsel mehr verlangt.

Letzte Aktualisierung: 15.06.2021

Das Kennzeichenschild aus dem bisherigen Zulassungsbezirk kann daher auch in dem neuen Zulassungsbezirk weiter am Fahrzeug verbleiben. Voraussetzung ist, dass der Halter sich bei seiner neuen Wohnsitzbehörde angemeldet hat.

Es bleibt aber dabei, dass die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sich weiterhin bei der für den neuen Wohnort zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde melden müssen, um die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Fahrzeugregister ändern zu lassen. Insofern wird diesen lediglich die Beschaffung neuer Kennzeichenschilder erspart.

Unterlagen für die Zulassungsbehörde

Folgende Unterlagen sind bei der Zulassungsbehörde vorzulegen:

  1. Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief,
  2. geänderter Personalausweis mit der neuen Anschrift des Hauptwohnsitzes,
  3. elektronische Versicherungsbestätigung
  4. ggf. eine Vollmacht mit einer Kopie des geänderten Personalausweises.

Wer dennoch lieber an seinem Fahrzeug das Kennzeichen seines neuen Wohnsitzes führen möchte, kann dieses wie bisher bei der Ummeldung gegenüber der Zulassungsstelle angeben. Höhere Gebühren fallen dabei nur an, wenn man sich dabei ein Wunschkennzeichen zuteilen lässt.

Verzicht auf Umkennzeichnung möglich

Auf die Umkennzeichnung kann in folgenden Fällen nicht verzichtet werden:

  1. Wechsel des Fahrzeuges in einen anderen Zulassungsbezirk (mit/ohne Halterwechsel), wenn das Fahrzeug vorher außer Betrieb gesetzt wurde, auch wenn das Kennzeichen reserviert worden ist,
  2. wenn für das zugelassene Fahrzeug ein auslaufendes Kennzeichen eines nicht mehr bestehenden Zulassungsbezirks zugeteilt ist (EUT, HUS, OLD, TÖN)
  3. Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichenschildes.

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