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Psychotherapie

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erstattung von psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der Beihilfe

Letzte Aktualisierung: 18.10.2024

Was muss ich vor Beginn einer ambulanten Psychotherapie beachten?

Ambulante Kurz- und Langzeitbehandlungen sind gemäß Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO nur unter bestimmten Voraussetzungen bis zur festgelegten Höchstgrenze in den Behandlungsformen tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie oder systemische Therapie beihilfefähig. Hierzu ist der Beihilfestelle eine ausgefüllte „Bescheinigung der Behandlerin / des Behandlers“ der Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung einzureichen.

Auch bei Langzeittherapien wird kein Gutachterverfahren durchgeführt.

Folgende Leistungen / Behandlungsformen sind ohne Weiteres erstattungsfähig:

Eine Biographische Anamnese bzw. das Erstellen der Verhaltensanalyse, therapeutische Sprechstunden (Kinder und Jugendliche insgesamt bis zu 250 Minuten; Erwachsene insgesamt bis zu 150 Minuten), Akutbehandlungen (Kinder und Jugendliche bis zu 30 Sitzungen; Erwachsene bis zu 24 Sitzungen; hälftige Anrechnung auf das Kontingent einer ggf. nachfolgend stattfindenden Kurz- oder Langzeittherapie) und probatorische Sitzungen (Kinder und Jugendliche bis zu sechs probatorische Sitzungen; Erwachsene bis zu vier probatorische Sitzungen).

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