Welche Aufwendungen sind bei einer Brille oder Kontaktlinsen beihilfefähig?
Die Beihilfefähigkeit von Sehhilfen ergibt sich aus Nr. 9 der Anlage 5 zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BhVO:
Voraussetzung für die Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen ist die schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde oder die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.
Bei gleichbleibender Sehschärfe ist eine neue Brille in der Regel beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der letzten Brille drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind, wenn sich die Werte geändert haben, die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist, sowie wenn bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
Die Gegebenheiten sind vom Augenarzt/Optiker zu bescheinigen.
Für das Brillengestell und die Gläser sind jeweils Höchstbeträge festgelegt. Kontaktlinsen sind bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig, die aus der augenärztlichen Verordnung hervorgehen müssen.
Gibt es Beschränkungen bei ärztlich verordneten Hörgeräten?
Aufwendungen für Hörgeräte sind einschließlich der Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.100 Euro je Ohr beihilfefähig.
Abgesehen von der Erstausstattung kann hingegen keine Beihilfe für Aufwendungen für Batterien für den Betrieb der Hörgeräte geleistet werden.
Beides ergibt sich aus Nr. 6 der Anlage 5 zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 BhVO.
Zu welchem Anteil bekomme ich die bei einigen Hilfsmitteln geltenden Höchstbeträge ausgezahlt?
Für einige Hilfsmittel sind in der Beihilfeverordnung Höchstgrenzen festgelegt. Wenn ein Rechnungsbetrag diese Grenze übersteigt, wird lediglich die festgelegte Höchstgrenze bzw. die Summe der einzelnen Höchstbeträge zur Beihilfeberechnung herangezogen.
Auf dieser Basis erfolgt die Auszahlung im Umfang des Bemessungssatzes. (Höchstgrenze x Bemessungssatz = Auszahlungsbetrag)
Beispiel für Hörgeräte:
Rechnungsbetrag | 4.000 € |
Höchstgrenze | 2.200 € (Höchstbetrag je Hörgerät 1.100 €) |
Bemessungssatz | 70 Prozent |
Zustehende Beihilfe | 1.540 € (2.200 € x 70 %) |