Wer in Deutschland Opfer einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Gewalttat geworden ist und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann einen Antrag auf Opferentschädigung stellen.
Auch Deutsche und in Deutschland lebende Menschen, die im Ausland Opfer einer Gewalttat wurden und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten.
Zu den Gewalttaten zählen körperliche und schwerwiegende psychische Gewalttaten.
Als schwerwiegend gelten Taten zum Beispiel
- sexueller Missbrauch,
- sexuelle Übergriffe,
- sexuelle Nötigung,
- Vergewaltigung,
- Menschenhandel,
- schwerwiegende Fälle der Nachstellung (Stalking),
- Geiselnahme,
- räuberische Erpressung.
Auch bei anderen Taten, die mindestens ebenso schwer wiegen, kann ein Anspruch auf Soziale Entschädigung bestehen.
Einer Gewalttat gleichgestellt sind Ereignisse wie
- vorsätzliche Vergiftungen,
- eine fehlgeleitete Gewalttat, die eigentlich einer anderen Person galt,
- Angriffe im Glauben, dass sie gerechtfertigt seien,
- eine fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln vergangenes Verbrechen,
- die Vernachlässigung von Kindern,
- die Herstellung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie.
Darüber hinaus besteht auch Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn eine Gewalttat durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verübt wurde.
Hinweis
Bei rein psychischen Gewalttaten, die vor 2024 verübt wurden, ist keine Entschädigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht möglich. Dieser Tatbestand wurde erst 2024 mit in das neue Soziale Entschädigungsrecht aufgenommen.
Schockschäden
Anspruch auf Leistungen haben ebenso Menschen mit sogenannten Schockschäden. Das betrifft die Menschen, die durch das Miterleben einer Tat oder das Auffinden des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Das betrifft die Menschen, die durch das Miterleben einer Gewalttat oder das Auffinden eines Gewaltopfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, auch wenn es sich um fremde Personen handelt /unabhängig davon, ob sie in irgendeiner Beziehung zu dem Opfer standen.
Hilfe für Betroffene von Leid und Unrecht in Einrichtungen in Schleswig-Holstein
Beratung und Unterstützung für Betroffene von Leid und Unrecht in schleswig-holsteinischen Einrichtungen der Behinderten- und Kinder- und Jugendhilfe oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie vor 1976. Die betroffene Person muss bei der Unterbringung in einer der genannten Einrichtungen minderjährig gewesen sein. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie hier