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Schleswig-Holstein

Geschädigte von Schutzimpfungen

Letzte Aktualisierung: 11.02.2025

Leistungsberechtigte

Wer durch eine nach dem Infektionsschutzgesetz empfohlene, vorgeschriebene oder angeordnete Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) erleidet, kann einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht stellen.
Dabei muss die Schädigung über das übliche Maß einer Impfreaktion hinaus gehen.

Ein Anspruch kann auch vorliegen, wenn die Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Dies bezieht sich auf Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen, bei denen Geimpfte in sehr seltenen Fällen andere Menschen anstecken können.

Kontakt

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere Hotline unter der Rufnummer 0451 1406 253.

Antrag

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