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Schleswig-Holstein

Soziale Konditionalität im Bereich des Arbeitsschutzes

In den Verhandlungen zur letzten Gemeinsamen-Agrarpolitik-Reform (GAP) haben das Europäische Parlament und der Rat die sogenannte soziale Konditionalität in der GAP verankert. Ziel ist es die Einhaltung arbeitsschutz- und arbeitsrechtlicher Vorschriften unionsweit zu fördern und so zur Entwicklung einer sozialerträglichen Landwirtschaft beizutragen. Die Überwachung der Einhaltung der sozialen Konditionalität ist seit dem 01.01.2025 Aufgabe des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG).

In den Verhandlungen zur letzten Gemeinsamen-Agrarpolitik-Reform (GAP) haben das Europäische Parlament und der Rat die sogenannte soziale Konditionalität in der GAP verankert. Ziel ist es die Einhaltung arbeitsschutz- und arbeitsrechtlicher Vorschriften unionsweit zu fördern und so zur Entwicklung einer sozialerträglichen Landwirtschaft beizutragen.

Letzte Aktualisierung: 19.03.2025

Soziale Konditionalität
Soziale Konditionalität in Bereich des Arbeitsschutz nach GAP

Was ist die Soziale Konditionalität im Bereich des Arbeitsschutzes

Nur wer sich an geltende Gesetze hält, kann von staatlichen Subventionen profitieren.

Vor allem Landwirte, die Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen erhalten, sind verpflichtet, sich an gewisse Grundanforderungen im Rahmen ihrer Betriebsführung zu halten („soziale Konditionalität“). Dies bezog sich bisher in erster Linie auf gute landwirtschaftliche und ökologische Zustände und ist im GAP-Konditionalitäten-Gesetz geregelt. Seit dem 01.01.2025 sind auch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften Gegenstand der Konditionalität. Bestimmte arbeitsschutzrechtliche sowie arbeitsrechtliche Vorschriften aus den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit lösen Sanktionen aus. Das heißt: Verstöße gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität können zu Kürzungen der gewährten Subventionen führen.

Betroffene arbeitsschutzrechtliche Vorschriften

Die Sanktionen greifen bei Verstößen gegen folgende Regelungen:

  • Arbeitsschutzgesetz:§§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17
  • Arbeitssicherheitsgesetz:§§ 2, 5 und 11
  • Betriebssicherheitsverordnung:§§ 4 bis 6, 10, 12 und 14

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) prüft die Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften im Rahmen ihrer regelmäßigen Überwachungen. Verstöße werden an die Zahlstelle für Subventionen im Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein gemeldet.

 

Weitere Vorschriften der sozialen Konditionalität

Die soziale Konditionalität betrifft auch die folgenden Vorschriften, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des LASG fallen:

  • Nachweisgesetz: §§ 2 und 3
  • Berufsausbildungsgesetz: § 11
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: § 11

 

Informationsbroschüre


Detaillierte Informationen zur sozialen Konditionalität und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden finden Sie in unserer Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Sozialen Konditionalität (PDF, 210KB, Datei ist barrierefrei).

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