Wenn Sie von einem Beschäftigungsverbot betroffen sind
1. Sie haben allgemeine Fragen zum Corona-Virus?
Diese Fragen beantwortet das Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein
Telefon 0431 79700001
oder unter der
E-Mail-Adresse corona@lr.landsh.de
2. Sie wollen einen Antrag auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalles stellen?
Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn Sie einen Verdienstausfall haben, weil Sie
- als infizierte Person oder Verdachtsfall in Quarantäne sind,
- einem Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegen,
- durch den Wegfall einer Betreuung aufgrund der Schließung (oder des Betretungsverbotes) der Betreuungseinrichtung (zum Beispiel Kita, Schule):
- Ihr Kind im Alter bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres selbst betreuen müssen oder
- Ihr Kind behindert ist und auf Hilfe angewiesen ist.
Keine Entschädigung mehr für erwerbstätige Eltern bei Betreuungserfordernissen (gemäß § 56 Absatz 1a IfSG ab dem 24.09.2022).
Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vorübergehend selbst betreuen müssen, weil sie die Kita oder Schule für einen vorübergehenden Zeitraum nicht besuchen dürfen, erhalten für Zeiträume ab dem 24.09.2022 keine Entschädigung mehr.
Die Vorschrift würde erst dann wiederaufleben, wenn der Bundestag die pandemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG ausruft.
3. Sie wollen einen Antrag auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalles ab der 7. Woche stellen?
Sie haben eine Anordnung der Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot von einer Behörde erhalten und sechs Wochen den Lohn über Ihren Arbeitgeber weitergezahlt bekommen.
Den Antrag für den Verdienstausfall ab der 7. Woche für Arbeitnehmer*innen finden Sie hier