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Schleswig-Holstein

Häufig gestellte Fragen

Letzte Aktualisierung: 11.02.2025

Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) haben Arbeitgeber*innen die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, die mit der jeweils ausgeführten Tätigkeit verbunden sind. Hierauf basierend sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Ob und wann die Beschäftigten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz verpflichtet sind hängt von dieser Gefährdungsbeurteilung ab.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichend sind und zum Schutz der Beschäftigten das Tragen medizinischer Gesichtsmasken oder anderer Atemschutzmasken erforderlich ist, haben Arbeitgeber*innen diese bereitzustellen. Welcher Maskentyp erforderlich ist, hängt hierbei von der Höhe des Infektionsrisikos auf dem jeweiligen Arbeitsplatz ab.

Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber bereitgestellten oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

Auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Hinweise darauf ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten nicht ausreichen. In diesem besonderen Fall kann der/die Betriebsarzt*ärztin den Arbeitgeber*innen für betroffene Beschäftigte weitergehende Maßnahmen des Arbeitsschutzes oder einen Tätigkeitswechsel vorschlagen. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat dazu aktuelle Mitteilungen veröffentlicht (siehe: BAuA - Ausschuss für Arbeitsmhttps://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/Ausschuss-fuer-Arbeitsmedizin_node.htmledizin (AfAMed) - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin )
Darüber hinaus ist nach dem Infektionsschutzgesetz das Tragen von Atemschutzmasken für Beschäftigte in bestimmten Bereichen  vorgeschrieben.

Was passiert wenn Beschäftigte an COVID-19 erkrankt sind?

Sind Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an einer Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 Entgelfortzahlungsgesetz), wie bei anderen Erkrankung auch.

Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Sind Beschäftigte hingegen nicht erkrankt, sondern mit einem behördlichen Tätigkeitsverbot oder einem behördlichen Absonderungsgebot belegt, so erhalten ungeimpfte Personen keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz mehr. Für weitere Informationen dazu siehe "In welchen Fällen wird mein Verdienstausfall erstattet?

Wer erstattet mir meinen Verdienstausfall, wenn ich abgesondert wurde oder ein Tätigkeitsverbot erhalten habe? Gilt das auch für Selbstständige?

Nach § 56 Absatz 5 IfSG haben Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden den Arbeitgebern auf Antrag erstattet. Die Entschädigung von Selbstständigen richtet sich nach § 56 Absatz 4 IfSG.

Voraussetzung für die Gewährung von Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG ist, dass die betreffende erwerbstätige Person auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet ist, sich für einen vorübergehenden Zeitraum in der eigenen Häuslichkeit abzusondern, oder ihr die Ausübung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit untersagt wird und gleichzeitig keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Verpflichtungen infizierter bzw. ansteckungsverdächtiger Personen zur Absonderung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Anordnung von Tätigkeitsverboten wurden in der Vergangenheit schrittweise zurückgenommen.

Die Entschädigungshöhe bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Welche Entschädigungsmöglichkeiten gibt es nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Personen eine Entschädigung in Geld, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder als sonstige Träger*innen von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen oder unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30 IfSG auch in Verbindung mit § 32 IfSG abgesondert wird. Dabei werden berufliches Tätigkeitsverbot oder Absonderung vom Gesundheitsamt ausgesprochen.

Das behördliche Tätigkeitsverbot bzw. das behördliche Absonderungsgebot muss für den erlittenen Verdienstausfall ursächlich sein. Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote, die aufgrund einer nach § 28 f I IfSG erlassenen Allgemeinverfügung ausgesprochen bzw. durch eine auf der Grundlage des § 32 IfSG erlassenen Verordnung der Landesregierung verordnet werden, begründen keine Ansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz.

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen.

Zuständige Behörde in Schleswig-Holstein ist das:

Landesamt für soziale Dienste
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster

Weitere Informationen erhalten Sie hier → (Verweis zu Anträge / Informationsmaterial)

Welchen Nachweis benötige ich für die Verdienstausfallentschädigung, um den Zeitraum der Absonderung nachzuweisen?

Seit dem 17. November 2022 gilt in Schleswig-Holstein für positiv auf COVID-19 getestete Personen keine Absonderungspflicht mehr. Die folgenden Ausführungen gelten für Absonderungen bis zum 16. November 2022.
Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in den Gesundheitsämtern wird die Bescheinigung der Absonderungsdauer nicht mehr von den Gesundheitsämtern ausgestellt. Die Absonderungsbescheinigung der Gesundheitsämter wurde deshalb durch andere Nachweise ersetzt.
Welchen Nachweis Sie benötigen, ist abhängig vom Absonderungsgrund. Dazu folgender Überblick:

  1. Sie haben sich aufgrund eines positiven PCR-Tests abgesondert:
    Das positive Ergebnis des PCR-Tests ist der Nachweis über die Absonderung. Bei positiv getesteten Personen, denen das Gesundheitsamt das Testergebnis mitgeteilt hat, ist diese Mitteilung der Absonderungsnachweis.
  2. Sie haben sich aufgrund eines positiven PoC-Tests oder eines „Selbsttests“ abgesondert:
    Im Falle eines positiven Selbsttests oder positiven PoC-Tests sind Sie verpflichtet, das positive Ergebnis des Tests durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen. Das positive Ergebnis des PCR-Tests ist der Nachweis über die Absonderung.
  3. Sie haben sich als enge Kontaktperson abgesondert:
    Quarantänepflichtige Haushaltsangehörige müssen eine Erklärung über die Absonderung als enge Kontaktperson (PDF, 265KB, Datei ist nicht barrierefrei) ausfüllen. Die Eigenerklärung ist der Absonderungsnachweis. Zusätzlich sollte das positive PCR-Testergebnis der Indexperson (der infizierten Person) vorgelegt werden, soweit die Indexperson der Weitergabe des positiven Testergebnisses zustimmt.

Die Eigenerklärung gilt auch als Nachweis für Kontaktpersonen, die auf der Basis der zuvor geltenden Allgemeinverfügungen als enge Kontaktpersonen abgesondert wurden und denen keine Absonderungsbescheinigung durch die Gesundheitsämter ausgestellt wird.

Im Einzelfall kann das zuständige Gesundheitsamt weitere enge Kontaktpersonen durch entsprechende Anordnung zur Absonderung verpflichten. Der Nachweis ist dann die entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamtes. Hierbei handelt es sich um eine Absonderungsanordnung und nicht um eine Absonderungsbescheinigung.

Unter welchen Voraussetzungen haben erwerbstätige Personen aktuell Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie sich als Infizierte oder enge Kontaktpersonen in Absonderung begeben mussten und von einem Verdienstausfall betroffen waren?

Seit dem 17. November 2022 gilt in Schleswig-Holstein für positiv getestete Personen keine Absonderungspflicht mehr. Eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle gibt es entsprechend ab diesem Zeitpunkt nur noch, wenn eine Person einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG unterliegt.

Ansonsten gelten unterschiedliche Regelungen je nachdem, ob die Absonderung vor oder ab dem 20. März 2022 erfolgt ist:
Ist die Absonderung vor dem 20. März erfolgt, so haben vollständig (doppelt) geimpfte Personen im Falle einer Absonderung einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Ist die Absonderung ab dem 20. März 2022 erfolgt, so erhalten erwerbstätige Personen dann eine Entschädigung, wenn sie bis zum Absonderungsbeginn:

  • eine Auffrischimpfung (sogenannter Booster) erhalten haben,
  • frisch geimpft sind (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung),
  • oder doppelt geimpft und genesen sind.

Wichtiger Hinweis: Seit dem 4. Mai 2022 gilt keine Absonderungspflicht mehr für enge Kontaktpersonen.

Ebenso sind Personen weiterhin anspruchsberechtigt, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können.

Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind erwerbstätige Personen nicht anspruchsberechtigt, wenn die Absonderung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Dürfen Arbeitgeber*innen, die an Arbeitnehmer*innen die Verdienstausfallentschädigung im Rahmen der Vorleistungspflicht auszahlen, den Impfstatus oder mögliche gesundheitliche Gründe, die gegen eine Schutzimpfung gegen COVID-19 sprechen, erfragen?

Soweit Arbeitgeber*innen die Entschädigung nach § 56 Absatz 5 IfSG auszahlen, sind sie berechtigt, von den Betroffenen Angaben darüber zu verlangen, ob sie den öffentlichen Empfehlungen des Gesundheitsministerium des Landes SH bezüglich der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgekommen sind (Impfnachweis). Soweit eine Schutzimpfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich war, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich eine solche Aussage ergibt, eine konkrete Diagnose ist jedoch nicht anzugeben.

Mein Corona-Test war nach Ablauf der Absonderungsdauer von fünf Tagen noch immer positiv. Erhalten ich weiterhin eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle?

Nein, Sie erhalten grundsätzlich keine Entschädigung mehr. Eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle setzt eine behördliche Absonderungsanordnung voraus. Da nach den bis zum 16.11.22 geltenden Regeln die Absonderung bei positiv getesteten Personen nach fünf Tagen automatisch endete, besteht über diesen Zeitraum hinaus kein Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt auch, wenn der am fünften Tag gemachte Corona-Test weiterhin positiv war.
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle. In diesen Fällen haben die betroffenen Beschäftigten einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. Anspruch auf Krankengeld nach den Bestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).

Ausnahme:

Eine Ausnahme galt bis zum 19 Februar 2023 für Beschäftigte in teil- oder vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie bei ambulanten Pflegediensten  Für sie galt zuletzt ein fünftägiges Tätigkeitsverbot. Dieses wurde mit Wirkung vom 20. Februar 2023 aufgehoben.
Wichtiger Hinweis: Ab dem 17. November 2022 gilt in Schleswig-Holstein für positiv getestete Personen keine Absonderungspflicht mehr. Mit Ablauf des 19. Februar 2023 wurde auch das Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in Altern- und Pflegeheimen sowie bei ambulanten Pflegediensten aufgehoben.

Gibt es Lohnersatz für erwerbstätige Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen müssen?

Ja. Wer sein infiziertes Kind zu Hause betreuen muss und seiner Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachgehen kann, ist grundsätzlich gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Für erwerbstätige Eltern stehen im Regelfall zwei Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung:

a) Kinderkrankengeld

Der Bund hat die Erweiterung des Kinderkrankengeldes in das Jahr 2022 hinein verlängert. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. 
Mit der Erweiterung der Kinderkrankentage wurde auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und gesetzlich krankenversicherte Kinder greift. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit, eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz zu erhalten (s. nächste Frage)
Weitere Informationen dazu hier: Kinderhttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/kindergesundheit/faq-kinderkrankengeldkrankentage und Kinderkrankengeld | BMG (bundesgesundheitsministerium.de

b) Verdienstausfallentschädigung

Eltern erhielten bis zum 23. September 2022 eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für bis zu zehn Wochen, Alleinerziehende für bis zu 20 Wochen; für einen vollen Monat wird ein Höchstbetrag von 2.016 Euro gewährt.
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Zuständige Behörde in Schleswig-Holstein ist das:

Landesamt für soziale Dienste
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster

Voraussetzung dafür ist, dass ein erwerbstätiger Elternteil

  • das eigene Kind,
  • das Pflegekind unter 12 Jahren,
  • oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind

aufgrund eines behördlichen Absonderungsgebotes gegenüber dem Kind selbst zu betreuen haben, weil das Kind die Schule, Kindertageseinrichtung oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung vorübergehend nicht besuchen kann und eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden kann.

Eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn

  • auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann
  • oder andere Familienmitglieder/Verwandte oder Bekannte die Betreuung übernehmen können.

Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten nicht als zumutbare Betreuungsmöglichkeit.

Befinden sich die Sorgeberechtigten in Kurzarbeit, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen.
Ein Entschädigungsanspruch greift nur, wenn die behördlich angeordnete Isolation des Kindes die alleinige Ursache des Betreuungserfordernisses ist. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist vorrangig abzubauen.

Eine Entschädigung kann nur für Zeitraum beansprucht werden, die vor dem 24.09.2022 liegen. Mit Wirkung vom 24.09.2022 ist die befristete Geltungsdauer der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung in § 56 Absatz 1a IfSG ausgelaufen.
Verhältnis der Unterstützungsleistungen zueinander:

Eltern, die sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für beide Unterstützungsmaßnahmen erfüllen, haben ein Wahlrecht zwischen den beiden Leistungen. Es können jedoch nicht beide Leistungen für den gleichen Zeitraum bezogen werden, eine Kombination ist also nicht möglich.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird den Eltern empfohlen, sich für die Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes zu entscheiden. Schließlich beträgt dieses 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, während die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz 67 Prozent des erlittenen Verdienstausfalls der erwerbstätigen Person beträgt, höchstens jedoch 2.016 Euro pro Monat.

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