Keine Entschädigung mehr für Nichtgeimpfte
Ab dem 1. Oktober 2021 gibt es keine Entschädigung mehr für Nichtgeimpfte, es sei denn eine Impfung ist aus medizinischen Gründen nicht möglich (Nachweis erforderlich) oder es liegt keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vor.
Für Quarantäne-Maßnahmen, die bis zum 30. September 2021 angeordnet wurden, gilt noch die alte Regelung, auch wenn diese Maßnahme über den 1. Oktober 2021 angedauert hat.
Bei den Anträgen ist ab diesem Zeitpunkt der Impfstatus anzugeben und ein Nachweis beizufügen.
Arbeitgeber*innen haben ein Nachfragerecht, da ihnen ein finanzieller Nachteil droht, so hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 27.05.2020).