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Schleswig-Holstein

Fragen und Antworten


Hier finden Sie aktuelle Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Förderprogramm "Neue Perspektive Wohnen".

Letzte Aktualisierung: 16.09.2025

Grundlagen

Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Gemeinden sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger, die sich durch einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 BauGB) zur Umsetzung der Planung verpflichten oder dafür mit der Gemeinde einen Durchführungsvertrag nach § 12 Absatz 1 BauGB schließen.

Wie kann ich als Kommune für das Programm einen Antrag stellen?

Grundlage der Zuwendung ist ein Antrag mit einer formlosen Projektskizze. In dieser Skizze sollen dargestellt werden:

  • die Ausgangslage, die Eckpunkte und die Zielsetzungen für das leitbildbasierte Bebauungskonzept,
  • die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks,
  • sowie die Begründung, wie der Konzeptansatz die Qualitätskriterien des Förderprogramms erfüllt und damit die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt.

Zur Erstellung der Skizze kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Unterstützung eines unabhängigen Expertengremiums (z. B. des mobilen Gestaltungsbeirats der Architekten- und Ingenieurkammer SH) in Anspruch nehmen. Wird der Antrag bewilligt, können die Kosten für diese Beratungsleistung mit abgerechnet werden.

zum Antrag

Wann kann ich als Kommune für das Programm einen Antrag stellen?

Die Anträge sind jeweils zum ersten eines Quartals einzureichen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen; später eingehende Anträge werden erst zum nächsten Termin berücksichtigt. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung des Antrags. Die Beiratssitzungen finden in der Regel etwa sechs Wochen nach der jeweiligen Frist statt.

Kann ich als Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger einen Antrag für das Programm stellen und was habe ich dabei zu beachten?

Ja. Wenn eine Vorhabenträgerin oder ein Vorhabenträger den Antrag stellt, gilt Folgendes:

  • Das Vorhaben muss durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB oder durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB abgesichert sein.
  • Die Kommune muss dazu eine formlose, positive Stellungnahme abgeben.

Wo muss der Antrag eingereicht werden?

Anträge sind an die Investitionsbank Schleswig-Holstein zu richten:

Besucheradresse

Zur Helling 5–6
24143 Kiel

Postadresse

Investitionsbank Schleswig-Holstein
24091 Kiel

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist zugleich die Bewilligungsstelle.

Können Kommunen oder Vorhabenträgerinnen bzw. Vorhabenträger mehrere Anträge für einen Ort stellen?

Ja, jedoch nicht für die gleiche Maßnahme.

Antragstellung

Welche Planungsunterlagen werden zur Antragstellung benötigt?

Grundlage der Zuwendung sind ein Förderantrag und eine formlose und aussagekräftige Projektskizze. In der Projektskizze sollen dargestellt werden:

  • die Ausgangslage,
  • die Eckpunkte und Zielsetzungen des leitbildbasierten Bebauungskonzepts,
  • die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks.

Außerdem ist zu erläutern, wie der Konzeptansatz die Qualitätskriterien des Förderprogramms berücksichtigt und damit die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt. Neben den formalen Anforderungen muss der Antrag folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zum Grundstück sowie zur rechtlichen und planungsrechtlichen Ausgangslage,
  • Aussagen zu den Qualitätskriterien: Wie werden diese im Kern erfüllt?,
  • Aussagen zur Schaffung des notwendigen Planungsrechts bzw. Rechtsrahmens und zur Sicherung des beantragten Bebauungskonzepts,
  • weitere Zielsetzungen, einschließlich Zeitplan für die Umsetzung und ggf. besondere Gründe für die Veranlassung des Vorhabens,
  • Angaben zum geplanten Verfahren (z. B. Beteiligung, Wettbewerb, Voruntersuchungen),
  • den Bebauungsplan, sofern vorhanden,
  • ggf. Hinweise auf ergänzende oder bereits vorliegende Konzepte (z. B. Entwicklungskonzepte, Wohnungsmarktkonzepte, Masterpläne), die den Projektansatz unterstützen.

zum Antrag

Was ist der Qualitätscheck bzw. wie gehe ich mit dem Katalog der Qualitätskriterien bei der Antragstellung um?

Alle Projekte werden nach einem einheitlichen und transparenten Standard durch den Fachbeirat geprüft. Dessen Besetzung und Arbeitsweise ist in der Anlage 2 zur Förderrichtlinie geregelt. Grundlage der Bewertung ist ein Katalog festgelegter Qualitätskriterien, der ebenfalls Bestandteil der Förderrichtlinie ist (siehe Anlage 1). An diesen Kriterien muss sich jedes geplante Vorhaben orientieren.

Die Qualitätskriterien bilden den roten Faden für jeden Förderantrag.

  • Es genügt nicht, die Kriterien lediglich stichpunktartig aufzulisten.
  • Stattdessen müssen sie im Antrag konkret beschrieben und mit den jeweiligen Planungsschwerpunkten belegt werden.

Dabei reicht es aus, die Zielvorstellungen und die planerischen Ansätze in den fünf Kategorien darzustellen (Gestaltungsentwürfe liegen in der Regel noch nicht vor):

  1. Architektur und Städtebau
  2. Soziales
  3. Bezahlbarkeit
  4. Nachhaltigkeit und Klimaschutz
  5. Verbindlichkeit

Wo bekomme ich Hilfe?

Informationen zum Programm und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für die Wohnquartiersentwicklung bei der Investitionsbank SH.

Zur Wohnquartiersentwicklung bei der Investitionsbank SH

Kann ich den mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH in Anspruch nehmen?

Für Projekte, die aufgrund ihrer Größe und ihrer Bedeutung für das Stadtbild besonders prägend sind und damit hohe Anforderungen an Planung und Umsetzung stellen, bietet die Architekten- und Ingenieurkammer SH (AIK) Unterstützung an. Kommunen, die keinen eigenen Gestaltungsbeirat haben, können hierfür den mobilen Gestaltungsbeirat der AIK in Anspruch nehmen. Wird der Antrag bewilligt, sind die Kosten für die Unterstützung durch den mobilen Gestaltungsbeirat ebenfalls förderfähig.

Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

In welcher Höhe kann ich eine Zuwendung beantragen?

Als Antragstellerin oder Antragsteller können Sie wählen:

  • einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 50.000 , oder
  • im Falle ergänzender Leistungen, die nicht der Schaffung von Baurecht dienen, sondern der Qualitätssicherung oder -steigerung, einen Zuschuss von bis zu 70.000 .

Wenn Sie direkt 70.000 beantragen, müssen Sie im Förderantrag detailliert begründen, wofür die zusätzlichen 20.000 über die Grundförderung von 50.000 hinaus verwendet werden.

Die Inanspruchnahme weiterer Fördermittel, z. B. von Land, Bund oder EU, ist zulässig.

Für was kann ich den Zuschuss beantragen?

Förderfähig sind insbesondere:

  • Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte, die Dienstleistungen für die Schaffung der planungsrechtlichen, rechtlichen und städtebaulichen bzw. architektonischen Grundlagen erbringen sowie das Bebauungskonzept und den Gestaltungsplan erarbeiten.
  • Kosten für notwendige Voruntersuchungen des Baugebiets, soweit sie für die Entwicklung eines Bebauungskonzepts unerlässlich sind.
  • Personal- und Sachausgaben für zusätzliches Fachpersonal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens eingesetzt wird.
  • Kosten für begleitende Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Durchführung kooperativer Verfahren.
  • Kosten für städtebauliche Wettbewerbe und Konzeptvergaben sowie weitere informelle Planungen zur städtebaulichen Qualifizierung des Quartiers.
  • Kosten für die Beratung durch unabhängige Expertinnen und Experten, wie z. B. den mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für:

  • den Grunderwerb,
  • investive Maßnahmen, wie z.B. Erschließungs-, Neu- oder Umbaumaßnahmen,
  • sonstiges kommunales Personal.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass bei allen Aufträgen die Kommune das für sie geltende Vergaberecht einhält. Dies wird vom Fördergeber nicht überprüft, sondern vorausgesetzt.

Wie verhält es sich mit der Förderung von schon begonnenen Maßnahmen?

Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wurde, der der Ausführung der Maßnahme zuzurechnen ist. Solche bereits vertraglich vereinbarten Leistungen können daher nicht gefördert werden. Teil- oder Mehrleistungen, die noch nicht vereinbart oder begonnen wurden, sind hingegen förderfähig, insbesondere wenn sie dazu dienen, bereits begonnene Maßnahmen im Sinne des Programms zu ergänzen oder qualitativ zu verbessern.

Kann eine Kommune für die Phase der Antragsstellung schon eine Stadtplanerin bzw. einen Stadtplaner beauftragen?

Beratungskosten im Rahmen der Antragsformulierung sind grundsätzlich förderfähig. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Umfang der beauftragten Leistungen nicht über die Antragsberatung hinausgeht, da sonst ein formaler Maßnahmenbeginn vorliegt und eine Förderung ausgeschlossen wäre.

Seit wann gibt es die Möglichkeit, zusätzlich zu den 50.000 weitere 20.000 (und somit insgesamt 70.000 ) zu beantragen?

Dies ist seit dem Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie "Neue Perspektive Wohnen", seit dem 01.05.2025, möglich.

Können Kommunen oder Vorhabenträgerinnen bzw. Vorhabenträger, die bereits eine Förderung von bis zu 50.000 durch die NPW erhalten haben, einen ergänzenden Antrag nur für die 20.000 stellen?

Nein, dies ist nicht möglich.

Förderung

Was ist mit dem früheren Programmteil 2, "Investitionszuschüsse für Wohneigentum in neuen Quartieren", passiert?

Die Zweiteilung des Programms wurde aufgehoben. Der frühere Programmteil 2, "Investitionszuschüsse für Wohneigentum in neuen Quartieren", ist zum 31.12.2024 ausgelaufen und wurde aufgrund geringer Nachfrage nicht verlängert. Die seit dem 01.05.2025 geltende Neufassung bezieht sich nun ausschließlich auf den ehemaligen Programmteil 1 "Wohnquartiere" und ist als Richtlinie "Neue Perspektive Wohnen" in Kraft. Die dadurch freiwerdenden Mittel fließen in eine verbesserte Förderquote.

Kann vor der Entscheidung über die Förderung ein vorgezogener Maßnahmenbeginn gewährt werden?

Ja. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann schriftlich und formlos unter Begründung des Erfordernisses bei der IB.SH beantragt werden. Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist dem Antrag beizufügen. Die Gewährung stellt kein Präjudiz für die Förderentscheidung dar.

Ist der Aufwand für die Erschließungsplanung und die Planung für den Hochbau, also der Bauantrag für die zur Förderung vorgesehene Maßnahme, förderfähig?

Nein, der Aufwand für die Erschließungsplanung und die Planung für den Hochbau sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Förderrichtlinie. Allerdings sind die Kosten für die im Rahmen der Bauleitplanung evtl. notwendigen Fachgutachten förderfähig.

Wann wird der Zuschuss ausbezahlt?

Die Auszahlung kann nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Wie verhält es sich mit dem Vergaberecht?

Das jeweils geltende Vergaberecht der Antragstellerin bzw. des der Antragstellers ist einzuhalten.

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