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Geodateninfrastruktur
Schleswig-Holstein

Geodateninfrastrukturgesetz Schleswig-Holstein (GDIG)

Das Geodateninfrastrukturgesetz Schleswig-Holstein (GDIG) wurde am 15.12.2010 verabschiedet und zuletzt durch Artikelgesetz vom 03.12.2020 geändert. Es ist die landesweite Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Darüber hinaus dient es der Umsetzung der Nationalen Geoinformations-Strategie

Das Gesetz regelt den Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur sowie die Verbesserung der interoperablen Nutzung von Geodaten im Land Schleswig-Holstein. Es bildet den rechtlichen Rahmen zur Erfüllung der Pflichten, die aus INSPIRE entstehen.

Letzte Aktualisierung: 28.04.2021

Wichtige Regelungen, die im Gesetz festgelegt sind, sind unter anderem:

§ 8 GDIG - Interoperabilität und Geoportal:

(1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.

(2) Der Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten erfolgt für das Land durch ein Geoportal. Diese Nutzung des Geoportals ist kostenfrei.

Dieses Geoportal kann auch von den übrigen geodatenhaltenden Stellen als Zugang zu ihren Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten kostenfrei genutzt werden.

(3) Das Geoportal nach Absatz 2 Satz 1 kann auch von den Stellen nach § 2 Abs. 3 als Zugang zu ihren Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten, und damit als Anschluss an die Geodateninfrastruktur, genutzt werden, sofern diese Stellen sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 über ein Geoportal hat vorbehaltlich der §§ 11 und 12 unter Beachtung der im Landes- und Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Nach § 12 (3) GDIG können einzelfallbezogene Abwägungen zugunsten einer Kategorisierung entfallen, wenn schutzwürdige private Belange gar nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden:

§ 12 (3) GDIG - Schutz öffentlicher und sonstiger Belange:

Die für eine Offenbarung von personenbezogenen Daten notwendige einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses gemäß § 10 Satz 1 IZG-SH an der Bekanntgabe von Geodaten gegen den Schutz privater Belange kann durch eine daten- und nutzungsspezifische Kategorisierung von Geodaten ersetzt werden, wenn schutzwürdige private Belange nur geringfügig beeinträchtigt werden. Die Kategorisierung ist von der jeweiligen geodatenhaltenden Stelle im Einvernehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durchzuführen und vom LVermGeo SH öffentlich verfügbar bereitzustellen.

Außerdem ist mit Verabschiedung des GDIG die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, Geobasisdaten als so genannte fachneutrale Kernkomponenten zu beziehen. Geodatenhaltende Stellen haben damit die Möglichkeit, die Geobasisdaten kostenfrei zu nutzen, im Gegenzug aber die Verpflichtung, ihre Geodaten nach Maßgabe diese Gesetzes der GDI-SH zur Verfügung zu stellen.


§ 13 (1) GDIG - Kosten und Lizenzen:

Die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein nach § 5 Abs. 1 werden den geodatenhaltenden Stellen für Zwecke dieses Gesetzes kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf eine kommerzielle Weiterverwendung.

GDIG (externer Link)

GDIG - Hinweisblatt  (PDF, 196KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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