Allgemeine Informationen
Deshalb arbeitet es mit der BG prevent GmbH zusammen. BG prevent wurde beauftragt, die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Schulaufsichtsbehörden in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Lehrkräfte zu beraten und zu unterstützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von BG prevent nehmen dabei die Aufgaben der Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wahr. Zur Unterstützung der Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind Checklisten bereitgestellt, die das Erkennen von Gefährdungen, gegebenenfalls ihre Beseitigung und die Dokumentation dieser Tätigkeiten erleichtern. Näheres hierzu ist den allgemeinen Hinweisen zu entnehmen. Die Verantwortung des Schulträgers im Rahmen der äußeren Schulangelegenheiten für das Schulgebäude und die Ausstattung Sorge zu tragen, beinhaltet auch seine Zuständigkeit für sicherheitstechnische Belange dieses Bereiches.
1. Allgemeine Hinweise
Die nachfolgenden Hinweise und Empfehlungen umfassen den Arbeitsschutz für Lehrkräfte ausschließlich im Bereich der inneren Schulangelegenheiten in der Verantwortung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Das Bildungsministerium hat die BG prevent GmbH mit der Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen Betreuung beauftragt. Diese Zuständigkeit umfasst nicht sicherheitstechnische Belange sowie bauliche Angelegenheiten.
Bauliche und sicherheitstechnische Belange liegen in der Verantwortung des Schulträgers im Rahmen seiner Zuständigkeit für die äußeren Schulangelegenheiten. Dies schließt auch baulich bedingte Lärmprobleme ein. Die Schulleitungen und die Schulträger arbeiten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über alle Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben können. Dabei ergeben sich Synergien auch durch Anforderungen an die Unfallsicherheit von Gebäuden und normgerechter Ausstattung im Rahmen der Schutzpflichten der Schulträger gegenüber Schülerinnen und Schüler.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung und insbesondere auf die im Rahmen der Anforderungen an den Brandschutz regelmäßig durchzuführenden Probealarme hingewiesen.
Näheres finden Sie auf der Homepage der Unfallkasse Nord (UK Nord) sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Beachten Sie auch die Hinweise zum Thema "Feueralarm in der Schule".
2. Gefährdungsbeurteilung
Mit Blick auf die Arbeitsplätze der Lehrkräfte ist insbesondere die sogenannte „Gefährdungsbeurteilung“ von Bedeutung. Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen mögliche Gefährdungen zu ermitteln. Ihnen ist mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. Dies ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Zur Arbeitserleichterung sind Checklisten mit Prüfkriterien zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und ein Formular zur Dokumentation zur Verfügung gestellt (
Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung). Die Schulleiterinnen oder Schulleiter werden in dieser Tätigkeit durch Fachlehrer, Gefahrstoffbeauftragte oder Strahlenschutzverantwortliche unterstützt.
Die Personalräte sind gemäß § 50 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) zu beteiligen und auch bei der Gefährdungsbeurteilung hinzuzuziehen.
Die ausgefüllte Checkliste ist vor Ort zu bewerten und für eine eventuelle Überprüfung durch das mit der staatlichen Überwachung des Arbeitsschutzes beauftragte Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) bereitzuhalten. Soweit über das Vorliegen und das Ausmaß ermittelter Gefährdungen Unklarheiten bestehen oder die Art und Weise der Gefahrenbeseitigung streitig ist, steht BG prevent begleitend und beratend zur Verfügung. Das nächstgelegene BG prevent Gesundheitszentrum kann über die Standortsuchegefunden werden.
Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilungen können sich im Bereich der arbeitsmedizinischen Zuständigkeit zum Beispiel aufgrund gesundheitlicher Beschwerden bei Lehrkräften mit begründetem Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang, sowie nach Arbeits- oder Dienstunfällen in der Schule ergeben.
3. Begehung von Schulen
Bei einer im Einzelfall erforderlichen Begehung der Schule ist neben BG prevent der Schulträger wie auch die Personalvertretung einzubeziehen. Zur Zusammenarbeit mit dem Personalrat wird auf § 50 MBG Schl.-H. - Arbeitsschutz und Unfallverhütung - hingewiesen.
4. Zentraler Arbeitsschutzausschuss
Im MBWFK ist ein zentraler Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, dem neben Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums, der BG prevent und zwei Mitglieder des Hauptpersonalrats-Lehrkräfte (HPR-L) angehören.
Der Arbeitsschutzausschuss hat gemäß § 11 des „Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)“ die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Die Schulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Einrichtung so genannter Gesundheitszirkel sich dem Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Schule widmen.
5. Verfahren zur Einschaltung der BG prevent
Die Einschaltung von BG prevent erfolgt generell durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Im Rahmen der Beratung und Unterstützung gemäß § 50 MBG Schl.-H. kann auch der Personalrat auf die Einschaltung von BG prevent hinwirken. Für eine Einzelfallberatung können sich die Lehrkräfte auch direkt an BG prevent wenden.
Sofern Anlass für eine arbeitsmedizinische Untersuchung einer einzelnen Lehrkraft besteht, veranlasst dies BG prevent in der unterrichtsfreien Zeit gegebenenfalls im nächstgelegenen BG prevent Gesundheitszentrum. Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind für eine Lehrkraft kostenfrei, das Aufsuchen eines BG prevent Gesundheitszentrums stellt keine Dienstreise dar.
Ansprechpersonen im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Telefonisch:
- Corinna Mohr - III 136 - Telefon 0431 988-5737
- Nicole-Katharina Rathje - III 137 - Telefon 0431 988-2288
- Michael Stotz - III 13 - Telefon 0431 988-2214
Per E-Mail:
Zentrales Arbeitsschutzpostfach:
arbeitsschutz@bimi.landsh.de