Der Vorsitzende
des Justizprüfungsamtes bei
dem Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht
Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt die folgende
Belehrung
Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis und Ihre Ladung zur staatlichen Pflichtfachprüfung an den Klausurtagen mit. Die Ladung dient zugleich als Berechtigungsnachweis für das Betreten des Klausurensaales. Den Weisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Schreibmaterialien, ausgenommen Papier, sind mitzubringen. Alles Weitere entnehmen Sie bitte der Verfügung über die Zulassung von Hilfsmitteln (
Hilfsmittelverfügung (Stand 15. März 2025) (PDF, 449KB, Datei ist barrierefrei)).
Die Aufsichtsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf Ihre Person enthalten und sind nur mit der Ihnen zugeteilten Klausurkennziffer zu versehen, und zwar auf dem Vorblatt und auf der letzten Seite unter Ihrer Bearbeitung.
Unregelmäßigkeiten, insbesondere Störungen jeglicher Art, die während der Bearbeitungszeit auftreten, sind der Aufsichtsperson unverzüglich anzuzeigen. Wenn Sie Ihre Prüfungsleistung wegen der Unregelmäßigkeit nicht gelten lassen wollen, müssen Sie dies zusätzlich spätestens einen Monat nach Abgabe der letzten Aufsichtsarbeit schriftlich gegenüber dem Justizprüfungsamt erklären. Unregelmäßigkeiten, die nach der Bearbeitungszeit hervortreten, sind spätestens einen Monat nach Abgabe der letzten Aufsichtsarbeit schriftlich gegenüber dem Justizprüfungsamt zu rügen, wenn Sie Ihre Prüfungsleistung wegen der Unregelmäßigkeit nicht gelten lassen wollen. In beiden Fällen ist bei Fristversäumung eine spätere Berufung auf die Unregelmäßigkeit ausgeschlossen.
Die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, dass es während der Prüfung zu keinem prüfungswidrigen Verhalten (Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil oder erheblichen Verstoß gegen die Ordnung) kommt. In diesem Zusammenhang ist -an jedem beliebigen Prüfungstag vor dem jeweiligen Beginn der Aufsichtsarbeit- mit der Durchführung von Kontrollen zum Auffinden von unerlaubten Hilfsmitteln, insbesondere von Mobiltelefonen, Smartwatches sowie ähnlichen Kommunikationsgeräten und Speichermedien bzw. zur Verhinderung ihrer missbräuchlichen Nutzung in den Prüfungssälen zu rechnen. Des Gleichen werden Kontrollen der mitgebrachten Gesetzessammlungen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Hilfsmittelverfügung durchgeführt. Jacken, Mäntel, Aktentaschen, Mappen, Mobiltelefone, Smartwatches und dergleichen sind an einem dafür bestimmten Platz abzulegen. Weigert sich ein Prüfling sein mitgeführtes Mobiltelefon (oder ein ähnliches Kommunikationsmittel oder Speichermedium oder sonstiges unerlaubtes Hilfsmittel) der Anweisung vor Beginn der Kontrollen entsprechend abzugeben bzw. ausgeschaltet an einem bestimmten Ort zu deponieren oder an der Kontrolle mitzuwirken, wird dies grundsätzlich als Täuschungsversuch gesehen. Ein Täuschungsversuch wird auch angenommen, wenn trotz des erfolgten Hinweises bei einem Prüfling während der Anfertigung der Aufsichtsarbeit ein unerlaubtes Hilfsmittel vorgefunden wird.
Hinsichtlich der Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Verstoßes gegen die Ordnung wird auf § 25 JAVO verwiesen. Bei unzulässiger Mitführung eines unerlaubten Hilfsmittels im zuvor genannten Sinne ist regelmäßig zumindest die Bewertung der betroffenen Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten (§ 25 Abs. 1 Ziff. 3 JAVO) zu erwarten.
Sollten Sie an den Aufsichtsarbeiten nicht teilnehmen können, so müssen Sie dies dem Justizprüfungsamt unverzüglich unter Angabe des Grundes anzeigen. Außer beim Freiversuch sind entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung beizufügen bzw. kurzfristig nachzureichen, wie z.B. im Falle einer Erkrankung ein amtsärztliches Attest oder ausnahmsweise im Januar 2021 ein qualifiziertes ärztliches Attest. Auf die Regelungen in § 12 JAVO wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Nichterscheinen beim Freiversuch hat stets – auch bei Krankheit – den Verlust des Freiversuchs zur Folge. Daher wird in diesem Fall auf einen Nachweis des Grundes verzichtet.
Wenn Ihnen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem Termin zur mündlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden sollen, teilen Sie dieses bitte dem Justizprüfungsamt spätestens einen Monat nach Abgabe der letzten Aufsichtsarbeit schriftlich mit (§ 16 JAVO).