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Schleswig-Holstein

Auslandsstudium

Letzte Aktualisierung: 27.05.2025

Nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 JAVO können bis zu zwei Semester eines wissenschaftlichen Studiums im Ausland bei der Berechnung der Studiendauer unberücksichtigt bleiben, wenn in jedem Semester mindestens ein fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin erworben wurde.

Ein im Ausland erworbener fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin führt auf Antrag zu einer Befreiung von der erfolgreichen Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 JAVO. Die Befreiung wird auch dann erteilt, wenn das betreffende Auslandssemester bei der Berechnung der Frist für den Freiversuch unberücksichtigt bleibt.

Merkblatt zur Nichtberücksichtigung eines wissenschaftlichen Studiums im Ausland bei der Fristberechnung zum Freiversuch

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