Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a bb) UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Danach sind insbesondere zuständig:
- Finanzministerium:
- Steuerberatungsrecht
- FB - Institute für Steuerberatung - Sozialministerium:
- Kita - Justizministerium und Gesundheitsministerium:
- Gesundheitsberufe - Wirtschaftsministerium:
- Aus- und Fortbildung der handwerklichen Berufe
- Aus- und Fortbildung der kaufmännischen Berufe
- Aus- und Fortbildung der Architekten / Ingenieure - Bildungsministerium:
- Musik- und Ballettschulen
- Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler
- Tanzschulen
- Kampfsportschulen - Kulturabteilung im Bildungsministerium:
- Zoologische Gärten
- Theater
- Künstlerin / Künstler
- Museen
- Orchester
Antrag für die Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a bb) UStG
Antrag für private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen (PDF, 154KB, Datei ist barrierefrei)
Informationen und Anträge nur für den Kulturbereich
(Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre (auch Solisten), Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien, Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen)
Allgemeine Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung (PDF, 103KB, Datei ist barrierefrei)
Umsatzsteuerbefreiung / Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei)
Umsatzsteuergesetz (UStG) / Merkblatt zu § 4 Ziffer 20 a UStG (PDF, 27KB, Datei ist barrierefrei)
Umsatzsteuerbefreiung / Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für den Kulturbereich (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)