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Schleswig-Holstein

Goldschakal darf nicht entnommen werden

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 20. Juni 2025 vorläufig die Aussetzung der Entnahmeverfügung des LfU angeordnet (Hängebeschluss). Damit ist eine Tötung des Goldschakals auf Sylt zur Zeit unzulässig.

Letzte Aktualisierung: 20.06.2025

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 20. Juni 2025 vorläufig die Aussetzung der Entnahmeverfügung des LfU angeordnet (Hängebeschluss). Damit ist eine Tötung des Goldschakals auf Sylt zur Zeit unzulässig.

Historie:

Nach mehreren Rissvorfällen auf der Insel Sylt hatte das Landesamt für Umwelt (LfU) – nach Auswertung der Stellungnahmen der Naturschutzverbände – am 4. Juni 2025 eine Allgemeinverfügung für die Entnahme eines Goldschakals veröffentlicht. Demnach ist ein Sofortvollzug vorgesehen.

Dagegen wurde ein Eilantrag beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingelegt. Bis zur Entscheidung über diesen musste die Jagd auf den Goldschakal unterbrochen werden. Details: Pressemitteilung des MEKUN zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)

Am 19. Juni hat die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (8. B 16/25) beschlossen: Die in der Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt vom 04. Juni 2025 getroffene Entscheidung zur Entnahme eines Goldschakals darf vollzogen werden. Der Goldschakal darf demnach entnommen (getötet) werden.

ABER: Gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem Eilverfahren ist am 20. Juni Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig eingelegt worden, einschließlich eines Antrags auf Erlass eines Hängebeschlusses. Diesem wurde stattgegeben. Der Goldschakal darf bis zur OVG-Entscheidung nicht entnommen werden.

Weitere Informationen und Dokumente

Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Eilantrags

Schreiben des LfU zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)

Pressemitteilung des MEKUN zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)

Allgemeinverfügung zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals auf der Insel Sylt (Kreis Nordfriesland)

Pressemitteilung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) zur Vorbereitung der Ausnahmegenehmigung und den Hintergründen (3. Juni 2025)

Weitere Informationen zum Goldschakal in Schleswig-Holstein

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