Mit Inkrafttreten des neuen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde in § 187 Absatz 10 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) eine gesetzliche Ausnahme normiert, die zum Gegenstand hat, dass die Vorschriften nach §§ 35 bis 41 GWB unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich anzuwenden sind.
Dies gilt unter den Voraussetzungen, dass es sich bei dem Zusammenschluss:
- um eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser handelt,
- die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde schriftlich bestätigt, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich hält und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen
- und der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird.
Ein Antrag der Krankenhausträger nach Ziffer 2 wird unverzüglich vom Ministerium auf dieser Internetseite unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten veröffentlicht. Über den Antrag darf frühestens einen Monat nach dieser Veröffentlichung entschieden werden.
Sollte der Antrag abgelehnt oder über diesen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung entschieden worden sein, ist die Anmeldung des Zusammenschlusses gemäß § 39 Absatz 1 GWB beim Bundeskartellamt, unter Erbringung entsprechender Nachweise, zulässig.
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Krankenhausfinanzierung und Statistik
- Referat 46 -
E-Mail:
khzf.sh@jumi.landsh.de
Rechtsgrundlagen