Bei der Bauleitplanung muss der Artenschutz berücksichtigt werden, auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote in der Regel erst bei der Umsetzung eines Bauvorhabens greifen. Um jedoch mögliche Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote frühzeitig zu vermeiden, muss die Gemeinde bereits bei der Planaufstellung abwägen, ob durch das geplante Vorhaben streng geschützte Tier- und Pflanzenartenarten betroffen sein könnten.
Es genügt dabei zunächst, mögliche Konflikte mit dem Artenschutz überschlägig zu prüfen. Eine detaillierte Untersuchung auf Einzelartenniveau ist erst im späteren Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung müssen im Umweltbericht dokumentiert sein. Dabei ist es wichtig, frühzeitig mit der unteren Naturschutzbehörde zusammenzuarbeiten, vor allem wenn der Untersuchungsrahmen festgelegt und die Relevanz einzelner Arten bwertet werden soll.
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