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Schleswig-Holstein

Glossar

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Selbstbestimmungsstärkungsgesetz

In Schleswig-Holstein gibt es seit 2009 das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung. Das Gesetz hat insbesondere folgende Ziele:

Es stärkt Ihre Rechte als selbst bestimmender Kunde und Verbraucher von Pflegeleistungen – zum Beispiel dadurch, dass Ihr Anspruch auf umfassende Information und Beratung über die verschiedenen Pflege- und Unterstützungsangebote festgelegt wurde.

Es sichert Ihren Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – zum Beispiel dadurch, dass die Möglichkeiten für Ihre Mitwirkung geregelt werden und dass Angehörige und ehrenamtlich Engagierte einbezogen werden. In einer stationären Pflegeeinrichtung können Sie beispielsweise aktiv mitgestalten durch Ihre Mitarbeit im Bewohnerbeirat.

Es bietet Ihnen einen besseren Schutz durch eine nach dem Schutzbedarf abgestufte staatliche Aufsicht und auch gesellschaftliche Kontrolle. Zum Beispiel werden stationäre Pflegeeinrichtungen grundsätzlich mindestens einmal im Jahr überprüft, in ambulant betreute Wohngemeinschaften kommt die Aufsichtsbehörde bei konkreten Hinweisen auf Mängel. Die Ergebnisse der Überprüfungen werden öffentlich zugänglich gemacht. Eine Aufsichtsbehörde gibt es in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt. Zur Liste von Aufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein

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